Selbständig tätig oder als Kinderfrau

Tagesmütter sind in der Regel selbstständig Tätige. Sie werden von den Eltern bzw. dem öffentlichen Jugendhilfeträger bezahlt und sind für die Versteuerung ihrer Einnahmen selbst verantwortlich. Dabei dürfen sie Betriebskosten absetzen. Eltern haben die Möglichkeit beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Kostenzuschuss in der Kindertagespflege zu stellen, dieser Zuschuss berechnet sich nach dem Familiennettoeinkommen.

Anders verhält es sich, wenn die Tagesmutter ihre Tätigkeit im Haushalt der Eltern des Kindes  



 

ausübt. Dann heißt sie Kinderfrau und wird wie eine Angestellte, evtl. im Rahmen der Minijobregelung, behandelt. Es gibt Tabellen mit Empfehlungen für die Vergütung. Fragen sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.